Verlässlichkeit, Vertrauen, Verstehen …
Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten.
In bestimmten Fällen ist die Durchführung einer Einkommensteuer-veranlagung aber zwingend vorgeschrieben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
- steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatz-leistungen von mehr als 410 € im Jahr gezahlt wurden (z.B. Arbeits-losengeld I, Einkommen nach DBA ),
- ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen hat,
- beide Ehepartner/eingetragene Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder III besteuert worden ist oder beide die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt haben,
- vom Finanzamt ein Lohnsteuerfreibetrag eingetragen worden ist (Ausnahmen: Behindertenpauschbetrag, Freibeträge für Kinder). Die Veranlagungspflicht entfällt aber, wenn der in 2013 erzielte Arbeitslohn 10.500 € (ab 2014: 10.700 €) bzw. bei zusammen veranlagten Partnern 19.700 € (ab 2014: 20.200 €) nicht übersteigt und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen,
- einer der Ehe-/Lebenspartner die Einzelveranlagung beantragt,
- beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert wurden,
- eine Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gezahlt wurde,
- bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber einen sonstigen Bezug zahlt, z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, und ihm die Lohnsteuerbescheinigung aus dem früheren Arbeitsverhältnis nicht vorliegt,
- die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu hoch war, weil der vom Arbeitgeber angesetzte Teilbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung höher war als die tatsächlich von Ihnen zur Basisabsicherung geleisteten Versicherungsbeiträge. In diesem Fall entfällt jedoch die Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoarbeitslohn 2013 bis 10.500 € bei Einzelveranlagung bzw. bis 19.700 € gemeinsamer Arbeitslohn bei zusammen veranlagten Ehe-/Lebenspartnern (ab 2014: 10.700 € bzw. 20.200 €).
Diese Aufzählung nennt die wichtigsten Fallgruppen. Der vollständige aktuelle Katalog der sogenannten Pflichtveranlagungsfälle für Arbeitnehmer ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 1–7 EStG.